Home

neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) ab dem 15.05.2021

Ab dem 11.06.2021 entfällt die Testpflicht. Grundlage dafür ist, das die Inzidenzwerte von NRW auf Stufe 1 gesetzt wurden.

Hier ein Auszug aus der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) Vom 26. Mai 2021 in der ab dem 10. Juni 2021 gültigen Fassung

 

§ 14 Sport (4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig:  Unter Punkt 6. wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, bei der Sportausübung der Verzicht auf Negativtestnachweise.


Stand 15.05.2021

Bei einer Inzidenz unter 50. Ab dem 15.05.2021 gilt in NRW eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO).

Die neue CoronaSchVO sieht weitreichende Lockerungen für den Sport vor, sobald die regionale 7-Tage-Inzidenz (also die Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt) fünf Werktage hintereinander bei oder unter 50 liegt.
In der Orientierungshilfe zum Sportbetrieb in NRW auf Grundlage der CoronaSchVO NRW (Regionale 7-Tages-Inzidenz unter 50) steht in der Spalte:
Drinnen: Kontaktfreier Sport: 
keine Begrenzung der Personenzahl
einfache Rückverfolgbarkeit (schriftl. Erfassung der TN)
Hygienekonzept empfohlen
Gemeinschaftsräume, Umkleiden, Duschen geschlossen
bestätigter negativer Schnell - oder Selbsttest

Schnell- und Selbsttests

Viele Öffnungsschritte sind an bestätigte, negative Schnell- oder Selbsttests geknüpft, die folgende Voraussetzungen erfüllen müssen:

• Es muss sich um ein Verfahren handeln, das in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung aufgeführt ist. Dabei handelt es sich um Schnelltests, die vor allem in Bürgertestzentren von medizinischem oder fachkundig geschulten Personal durchgeführt werden oder aber um begleitete Selbsttests, der unter Aufsicht einer hierzu unterwiesenen oder zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugten Person vorgenommen wird.

Ein Selbsttest ohne fachkundige Aufsicht ist nicht ausreichend.

• Das negative Ergebnis muss von der Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden; hierbei handelt sich um Stellen, die offiziell zu Testungen zugelassen sind (z.B. Bürgertestzentren oder Arztpraxen)

• Die Bestätigung muss mit einem Ausweisdokument vorgelegt werden.

• Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.

• Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test.

• Personen mit nachgewiesener Immunisierung durch Impfung oder Genesung werden negativ Getesteten gleichgestellt.

Für Drinnen: Kontaktsport sind die Vorgaben umfangreicher:
maximal 10 Personen aus maximal 3 Haushalten
Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt 
einfache Rückverfolgbarkeit (schriftl. Erfassung der TN)
Hygienekonzept empfohlen
Gemeinschaftsräume, Umkleiden, Duschen geschlossen
bestätigter negativer Schnell - oder Selbsttest