Ab 22.02.2021 neue Corona-Regeln

Es gilt die Verordnung vom 7. Januar 2021 in der ab dem 22. Februar 2021 gültigen Fassung.

Bund und Länder möchten die Corona-Infektionszahlen mit einschneidenden Maßnahmen unter Kontrolle bringen. 

Hier, die ab dem 02.11.2020 geltende Coronaschutzverordnung, welche den Freizeit- und Amateursportbetrieb in und auf allen Sportanlagen, Schwimmbädern etc. bis 07.03.2021 untersagt (§9).

 

 

 § 9 Sport

(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen […] ist unzulässig. […]

Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. 

Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten

(2) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.

(4) Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung […] zulässig sind der Sportunterricht der Schulen, […] das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren […].

Die Verordnung gilt vorerst bis einschließlich zum 7. März 2021.